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   AG Berlin-Köpenick, 27.08.2002 - 16 C 43/02   

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https://dejure.org/2002,21343
AG Berlin-Köpenick, 27.08.2002 - 16 C 43/02 (https://dejure.org/2002,21343)
AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 27.08.2002 - 16 C 43/02 (https://dejure.org/2002,21343)
AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 27. August 2002 - 16 C 43/02 (https://dejure.org/2002,21343)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abweisung einer Klage als unzulässig wegen fehlender Voreinschaltung einer Gütestelle trotz Bestehens einer entsprechenden Vereinbarung; Zulässigkeit einer Vereinbarung einer Schiedsklausel im Verkehr zwischen Unternehmen; Verpflichtung von Maklern zum Anstreben einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZM 2004, 307 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 29.02.1956 - V C 255.54

    Wiederzuweisung des Räumungsvergleichsschuldners - Prüfung der Zumutbarkeit für

    Auszug aus AG Berlin-Köpenick, 27.08.2002 - 16 C 43/02
    Die von der Klägerin zitierte Rechtssprechung des OLG Düsseldorf zur Gültigkeit einer Schiedsgerichtsabrede (MDR 1956, 570) ist nicht einschlägig, weil die zwischen den Parteien getroffene Abrede kein Schiedsvertrag ist Die auftretenden Streitigkeiten sollen nicht durch den zuständigen Maklerverband entschieden werden, vielmehr soll dieser lediglich bei dem Versuch einer außergerichtlichen Einigung mitwirken.
  • OLG Rostock, 18.09.2006 - 3 U 37/06

    Abgrenzung vertraglicher Schiedsvereinbarung von Schlichtungsvereinbarung,

    Haben die Parteien allerdings eine solche Schlichtungsvereinbarung getroffen, ist eine Klage, die ohne die vorherige Anrufung der Schlichtungsstelle und damit vor dem Versuch des Schlichters, eine Einigung herbeizuführen oder die Durchführung eines solchen Verfahrens für gescheitert zu erklären oder sonst abzulehnen erhoben wird, als derzeit unzulässig zurückzuweisen (BGH Urt. vom 18.11.1998 - VIII ZR 344/97 - NJW 1999, 647; BGH Urt. vom 23.11.1983 - VIII ZR 197/82 - NJW 1984, 669; AG Köpenick Urt. vom 27.08.2002 - 16 C 43/02 - NZM 2004, 307 [LS]).

    Die Vertragsparteien haben also die Möglichkeit für einen Anspruch die Zugangsrechte zu den ordentlichen Gerichten ganz oder teilweise zu beschränken (OLG Celle Urt. vom 31.07.1970 - 2 U 30/70 - NJW 1971, 288 [289] m.w.N.; vgl. auch AG Köpenick Urt. vom 27.08.2002 - 16 C 43/02 - NZM 2004, 307 [LS]).

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